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Teil 1

Herzlich willkommen!

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zum anerkennungsrechtlichen »ordre public«-Vorbehalt. Allgemein geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile in Deutschland anerkannt werden.

Der Begriff »ordre public« stammt aus dem Französischen, wird also »ordr püblik« ausgesprochen.

Der Umgang mit dem ordre public-Vorbehalt fällt nicht nur Laien, sondern auch Fachleuten schwer. Ausgangspunkt sind recht schwammige Normen, in denen von »öffentlicher Ordnung«, »wesentlichen Grundsätzen« und ähnlichem die Rede ist.

Wie diese sogenannten »Generalklauseln« richtigerweise zu verstehen sind, wurde bisher kaum rational geklärt. Vielmehr scheinen sich die meisten Diskussionsteilnehmer hauptsächlich auf ihr Bauchgefühl zu verlassen:

Beide Ansätze haben ihre Berechtigung. Die beteiligten Interessen brauchen aber nicht, wie es bisher oft geschah, willkürlich und rein gefühlsmäßig gegeneinander abgewogen zu werden. Vielmehr ist es – zumindest in Teilbereichen – möglich, zwingende Maßstäbe für eine Interessenabwägung aus gesetzlichen Wertungen herzuleiten.

Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes

Kurzfassung einer Dissertation

Auf den folgenden Seiten geht es exemplarisch um die Frage, inwieweit der Einwand des Prozeßbetrugs im Rahmen des ordre public-Vorbehalts geltend gemacht werden darf.

Die Darstellung ist inhaltlich ein Auszug aus meiner Dissertation, die unter dem Titel »Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes« erschienen ist.

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Bedeutung der Verweise

Im Text finden Sie zahlreiche Verweise.

Um den Text zu verstehen, braucht man diesen Verweisen nicht zu folgen. Vielmehr soll die Darstellung auch – und gerade – verständlich sein, wenn man sie von vorne nach hinten durchliest.

Los geht's.

Genug der Vorrede. Machen wir uns an einem Beispiel klar, wann und wie es auf die Auslegung des anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehaltes ankommen kann.

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© 2008–2011 • Ekkehard Regen